(IP) Hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei eigen genutzten Zweit- und Ferienwohnungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden.

„Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" ... liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs - voll auszufüllen.“

Die Beteiligten stritten über die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei.
Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihrem Vater ein bebautes Grundstück zu jeweils hälftigem Miteigentum erworben. Sie vermieteten die Immobilie anschließend an jenen. Als das Mietverhältnis endete, nutzte die Klägerin die Immobilie selbst und erwarb später den hälftigen Miteigentumsanteil von ihrem Bruder.

Dann veräußerte die Klägerin das Objekt. Sie erzielte einen nicht unerheblichen Veräußerungsgewinn. In ihrer Einkommensteuererklärung für das betreffende Streitjahr gab sie diesen jedoch nicht an. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt diesen Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte und setzte die Einkommensteuer entsprechend höher fest. Das FA vertrat insoweit die Auffassung, dass eine Anwendung der Ausnahmeregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Betracht käme. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

BFH, Az.: IX R 37/16

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