Ein Mieter konnte seine Mietschulden nicht mehr begleichen. In Folge dessen kam es zur Kündigung des Mieterverhältnisses und einer Räumungsklage, der Mieter wurde dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen.

Der Vermieter machte von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, d.h. er erhob Anspruch auf das Eigentum des Mieters, um die Mietschulden auszugleichen. Dem beauftragten Gerichtsvollzieher wurde vom Vermieter ein Vorschuss für die Räumung überwiesen, doch der Betrag reichte diesem nicht. Mit der Begründung, ein Transportunternehmen für die Fortschaffung des Mietereigentums beauftragen zu müssen forderte er mehr als das 10-fache.

Der BGH sah die Sache allerdings in einem anderen Licht. Da die Sachen des Mieters aufgrund des Vermieterpfandrechts in der Wohnung bleiben sollten, ist der Einsatz eines Transportunternehmens nicht von Nöten. Der Anspruch des Vermieters umfasst nicht nur die Wohnräume, sondern auch alle pfändbaren Dinge. Was gepfändet werden darf, hat nicht der Gerichtsvollzieher zu entscheiden. Sollte es darüber zu einem Streit kommen, muss die Sache von einem Gericht entschieden werden. Dem Mieter wird unterstellt, dass er alle Dinge, die nicht der Pfändung unterliegen, schon lange hätte abtransportieren können.