(IP) Hinsichtlich Berichtigungen des Grundbuchs im Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden:
„Mangels eigenständiger Vorschriften im Grundbuchverfahren findet gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, nach § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Für das Beschwerdeverfahren gilt die spezielle Zuweisung an den Einzelrichter nach § 568 ZPO.“

Der Beteiligten und ihrem Ehemann gehörte Grundbesitz, der zwangsversteigert wurde. Ihren Antrag auf Berichtigung des vermeintlich unrichtigen Grundbuchs hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Sie hatte die Berichtigung des betreffenden Beschlusses verlangt, weil das darin angegebene Datum der Löschungsbewilligung hinsichtlich des eingetragenen Rechts unzutreffend mit „14.10.1994“ statt richtig mit „14.10.1991“ angegeben sei. Darauf hat das Grundbuchamt wie folgt berichtigt: „Das im Beschluss angegebene Datum hinsichtlich abgegebener Löschungsbewilligung durch den Gläubiger bezogen auf das Grundpfandrecht Abt. III/11a lautet richtig 14.10.1991 anstelle 14.10.1994. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.“

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Der Beschluss nenne nicht das Datum des geänderten Beschlusses und ersetze ohne rechtliche Grundlage den Text der Löschungsbewilligung, indem die betreffende Bank nun durch den allgemeinen Begriff „Gläubiger“ ersetzt werde.

Das Grundbuchamt hatte dann dieser Beschwerde nicht abgeholfen.

Das OLG München beschied darauf jedoch, dass die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg habe. „Nach § 42 Abs. 1 FamFG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.“

OLG München, Az: 34 Wx 315/15

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