(IP) Hinsichtlich des Zusammenhangs von erfolgten Zahlungen, Kreditkündigung und anstehender Zwangsversteigerung hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden.

„Zwar trägt grundsätzlich derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht - hier die Klägerin -, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird. In diesen Fällen hat der Empfänger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss. Derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, kann sich dann regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger behaupteten Rechtsgründe auszuräumen“.

Die Klägerin machte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kreditabwicklung bzw. Kreditkündigung und dem späteren Verkauf eines Investmentareals geltend. Die Klägerin hatte sukzessive das aus mehreren Grundstücken bestehende „T. Areal“ aus Staatsvermögen zum Zwecke der Entwicklung eines neuen gemischten Stadtquartiers mit vielfältiger Nutzung erworben.

Ein Bankenkonsortium hatte darauf der Klägerin eine Grundstücksankaufs- und Projektkostenfinanzierung gewährt. Dann wurde die Finanzierung unter einem teilweise neu zusammengesetzten Konsortium neu geordnet und die Kreditzusage erhöht. Aus diesem Anlass ermächtigte der Geschäftsführer das Konsortium zum Verkauf des Projektes inkl. Grundstück und Planungs-/Entwicklungsstand zur Rückführung der Kreditforderung, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorlagen (u. a. drohende Insolvenz oder berechtigte Kreditkündigung). Nach Festsetzung des betreffenden Bebauungsplans befand sich aber der Immobilienmarkt in einer schwierigen Lage, so dass die Projektverwirklichung sich verzögerte. So unterzeichnete der Geschäftsführer eine weitere Verkaufsvollmacht zugunsten der Beklagten zu den dort genannten Bedingungen.

Im Hinblick auf die Verlängerung des Kredites teilte das Konsortium darauf der Klägerin mit, dass die gesamte künftige Engagements-Betreuung nunmehr von der Beklagten übernommen werde. Dagegen klagte der Geschäftsführer.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Hamburg, Az.: 411 HKO 14/17

© immobilienpool.de