(IP) Hinsichtlich der Frage, ob eine teilrechtsfähige GbR Berechtigte einer Zwangshypothek sein kann, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden.

„Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek sein. Die Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft; ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.“

Im betroffenen Grundbuch war eine Privatperson zu 1/2 als Eigentümer eingetragen. Die Antragstellerin hatte wegen eines Betrages von ca. 4.500,- EUR die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, lastend auf einem Miteigentumsanteil, beantragt. Vorgelegt hat sie hierzu unter anderem einen gegen den Miteigentümer gerichteten Vollstreckungsbescheid eines Amtsgerichts. Als Antragsteller weist dieser aus: " B ... GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich vertreten durch: Gesellschafterin X-B Gesellschafter B".

Nachdem der Rechtspfleger beim Grundbuchamt gegenüber dem Verfahrensbeteiligten fernmündlich Bedenken an der Gläubigerbezeichnung geäußert hatte, hat er durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen § 47 Abs. 2 BGB nur dann als Gläubigerin einer Zwangshypothek eingetragen werden könne, wenn ihre Gesellschafter im Titel benannt seien. Diesen Erfordernissen genüge der vorgelegte Titel nicht. Die Angabe der Vertretungsbefugnis im Vollstreckungsbescheid besage nichts darüber, ob die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien. Hiergegen hatte die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

OLG Frankfurt am Main, Az.: 20 W 302/15

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