(ip/pp) Hinsichtlich der Beratungspflichten eines Verkäufers von Immobilien hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt zu entscheiden. Die Klägerin des betreffenden Verfahrens verlangt für sich und ihren Ehemann die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung. Der Beklagte hatte die Wohnanlage erworben, in 78 Wohnungen aufgeteilt und anschließend in den Vertrieb gegeben. Dem Vertragsabschluss und dem Beitritt zum Mietpool waren mehrere Beratungsgespräche mit Beauftragten der Beklagten vorangegangen, in denen der monatliche Eigenaufwand und die monatlich zufließenden Mieteinnahmen dargestellt worden sind. Diese wurden mit 495 DM abzüglich 50 DM Verwaltungskosten angegeben. Die Klägerin fühlt sich dabei in mehrfacher Hinsicht falsch beraten.

Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben und die Drittwiderklage abgewiesen. Auch das OLG gab ihr weitgehend Recht:

“1. Der Verkäufer muss aufgrund eines zu Stande gekommenen Beratungsvertrags bei einem Beitritt zum Mietpool nicht nur das Risiko erhöhter Instandsetzungskosten, sondern auch das Vermietungsrisiko fremder Wohnungen ansprechen und durch Abschläge bei den Einnahmen oder Zuschläge bei den Belastungen angemessen berücksichtigen.

2. Der Verkäufer genügt seiner Beratungspflicht nicht, wenn er zwar die Systematik des Mietpoolvertrages erläutert und darauf hinweist, im Fall von Leerständen mindere sich der Ertrag der Mietpoolmitglieder, er aber nicht darauf hinweist, dass in dem Mietertrag ein Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist.”

OLG Celle, Az.: 16 U 101/08