(ip/pp) Hinsichtlich der Haftung eines Rechtsanwalts gegenüber dem Mitglied einer Mieterschutzvereinigung hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt zu entscheiden. Es ging um bei der Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung seitens der Vermieterin und den nachfolgenden Räumungsprozess entstandenen Schäden eines bei einem Mieterverein ratsuchenden Mieters, die der beklagte Rechtsanwalt durch seinen fehlerhaften Rechtsrat verursacht hatte. Das OLG argumentierte, das Inhalt und Zweck des dem Beklagten von dem Mieterschutzverein erteilten Auftrags die Beratung Dritter gewesen sei, nämlich der Vereinsmitglieder, deren Rechtsgüter diesem Zweck entsprechend durch Fehlleistungen des Beklagten Nachteile erleiden konnten und dort auch erlitten haben. “Die Drittbezogenheit der von dem Beklagten zu erbringenden Leistung war nachgerade der Kern des ihm erteilten Beratungsauftrags. Auch liegt das Interesse des Vereins am Schutz seiner Mitglieder, denen er die Rechtsberatung offeriert, auf der Hand.” Die Beklagten seien schutzbedürftig. “Gleichwertige Ersatzansprüche gegen den Mieterschutzverein sind nicht dargetan, zumal nach § 3 Nr. 4 S. 3 der aktuellen Satzung des Vereins (allgemeinkundig, veröffentlicht unter: www.ivmieterschutz.de/anmeldung/satzung.html) "Aus der Gewährung von Rat, Information und Hilfe kann das Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein und seine Organe herleiten." “Die Haftung des Vereins sei damit ausgeschlossen.

“Ein Rechtsanwalt, der im Auftrage einer Mieterschutzvereinigung deren Mitglied fehlerhaft berät, kann dem Mitglied nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter haften.”

OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 50/08I