(ip/RVR) Das OLG Oldenburg beschied, dass die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG durch den Grundstückseigentümer auch im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG für dort genannte Ansprüche der späteren Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dem Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtgläubigern unterliege (wie zuletzt das KG: KG vom 30.11.2010 - 1 W 455/10).

Nach § 19 GBO ist zu einer Eintragung im Grundbuch die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von ihr betroffen wird. Der verfahrensrechtlich erforderlichen (Zustimmungs-)Bewilligung entspricht materiell-rechtlich die Notwendigkeit der Zustimmung nach §§ 876, 877 BGB: Zu Rechtsänderungen im Sinne der §§ 877, 876 S.1 BGB ist die Zustimmung eines Dritten erforderlich, mit dessen Recht das Recht an dem Grundstück belastet ist.

Aus dem Schutzzweck der §§ 877, 876 S.1 BGB ist zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht nachteilig berührt wird, weil eine rechtliche Beeinträchtigung (nicht lediglich eine wirtschaftliche Beeinträchtigung, etwa durch verminderte Erlösaussichten in der Zwangsversteigerung) mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

Wird ein Grundstück, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, als Ganzes durch den Eigentümer in Wohnungseigentum aufgeteilt, ist eine Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, weil sich an dem Haftungsobjekt als Ganzem nichts ändert und deshalb auch keine Schmälerung der Haftungsgrundlage eintritt. Derartige Rechte werden durch die Aufteilung zu Gesamtrechten (§§ 1132 Abs.1 S.1, 1192 Abs.1 BGB). Die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG ist deshalb sachenrechtlich kein zutreffender Anknüpfungspunkt für ein eventuelles Zustimmungserfordernis Drittberechtigter.
Die Problematik eines eventuellen Zustimmungserfordernisses im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des Wohngeldanspruchs in § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG entsteht frühestens mit der Veräußerung des ersten Wohnungseigentums, da erst dann begrifflich eine Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht und in der Folge Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 zu einer Beeinträchtigung führen könnten. Darüber ist aber solange nicht zu entscheiden, wie sich sämtliche gebildeten Wohnungseinheiten in der Hand des teilenden Eigentümers befinden.

OLG Oldenburg vom 05.01.2011, Az. 12 W 296/10


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