(IP) Hinsichtlich der Ablehnung eines Grundbuchrechtspflegers wegen des Besorgnisses der Befangenheit im Zusammenhang einer drohenden Zwangsversteigerung hat sich das (OLG) München mit Leitsatz geäußert. „Zur - hier für unbegründet erklärten - Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Anordnung eines Gebührenvorschusses.“

Der Geschäftsführer der Beteiligten war als Grundbesitzeigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz war mit Grundpfandrechten belastet. Dann wurden weitere Zwangshypotheken zugunsten verschiedener Gläubiger, aber auch ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen und die Beteiligte beantragte die Abtretung einzelner dinglicher Rechte an sie ins Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung machte das Grundbuchamt den Vollzug von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig - mit der Begründung, bei der Beteiligten handele sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH. Damit sei der Zahlungseingang nicht mit Sicherheit zu erwarten.

Darauf beantragte die Beteiligte, die Abtretung einzelner Grundpfandrechte einzutragen. Gleichzeitig lehnte sie die für die Bearbeitung zuständige Rechtspflegerin als befangen ab. Deren letzte Zwischenverfügung sei gesetzwidrig und willkürlich gewesen.

Die Richter des OLG führten demgegenüber u.a. aus: „Die Ablehnung des Rechtspflegers - wie die des Richters - wegen Besorgnis der Befangenheit ist dagegen kein Instrument zur Fehlerkontrolle ... Verfahrensweise und fehlerhafte Entscheidungen oder Rechtsauffassungen eines Rechtspflegers lassen für sich allein - wie bei einem Richter - noch nicht den Schluss auf unsachliche, auf Voreingenommenheit beruhende Einstellung zu. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn das prozessuale Vorgehen des Rechtspflegers ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass es als willkürlich erscheint, oder wenn die Auslegung des Gesetzes und dessen Handhabung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und deshalb erkennen lassen, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber einer Partei beruhen“.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 93/18

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