(IP) Hinsichtlich Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„Eine Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig, wenn ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Wann dies der Fall ist, ist eine von Umständen des Einzelfalles abhängige Tatfrage.

Zusammen mit anderen Indizien kann dies hinsichtlich der Vollstreckung von verjährten Forderungen angenommen werden, wenn die Beklagte ihren Zwangsvollstreckungsantrag auf die nicht verjährten Forderungsteile beschränkt.“

Mit ihrer Berufung wandte sich die Klägerin gegen ein die Klage abweisendes Urteil. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage bestehe - solange der Gläubiger noch den Titel in den Händen halte - nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann, wenn ein Verzicht auf die verjährten Zinsen vorliege oder Einigkeit bestehe, dass eine Zwangsvollstreckung aus den verjährten Zinsen nicht in Betracht kommt. Diskutiert habe der BGH einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses zudem nur in Fällen, in denen die titulierte Forderung teilweise erfüllt worden sei, woran es hier bereits fehle. Jedenfalls könne das Rechtsschutzbedürfnis nur bei Rückgabe des Titels oder dessen Abänderung gem. § 733 ZPO entfallen. Eine Abänderung sei auch ohne weiteres möglich, erzeuge weder erheblichen Kosten- noch Zeitaufwand und müsse regelmäßig nur ein einziges Mal erfolgen. Das Landgericht sei zu Unrecht von Rechtsmissbrauch ausgegangen. Legitimes (Klage-)Ziel sei nach wie vor die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels, die Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt - für die zudem die Klägerin nicht die Verantwortung trage - sei lediglich ein „Nebenprodukt“. Soweit die Beklagte hierdurch Nachteile erleide, füge sie sich diese aufgrund ihrer Weigerungshaltung selber zu. Dass die Klägerin versuche, ihr Haus durch eine Umschuldung zu retten, sei ihr Recht und begründe keinen Rechtsmissbrauch.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 U 157/15

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