(ip/pp) In einer aktuellen Verhandlung des Brandenburger Oberlandesgerichts zum Thema “Bauvertrag” ging es um die Frage, was zu geschehen habe, wenn bei einem Neubau zwar alle vertraglichen Dinge erfüllt wären, die gesetzliche Energieeinsparverordnung (EnEV-Anforderungen) aber nicht eingehalten worden sei.

Im konkreten Fall fordert die Klägerin von einem Hausbesitzer aus einem Vertrag über die Errichtung von seinem Wohnhaus die Zahlung des restlichen Werklohnes. Die Klägerin hatte bei der Errichtung des Gebäudes eine Subunternehmerin mit dem Einbau einer Fußbodenheizung beauftragt – und nun ging es im Wesentlichen um deren Mängel. Die Beklagten hatten im laufenden Rechtsstreit nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen erklärt und machen den überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend.
Das Gericht stellte sich auf Seiten des Gesetzgebers: “Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspricht.”

Den Beklagten stehe wegen Mängeln der Heizung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von gut 21.000 Euro zu. Die Fußbodenheizung sei vertragswidrig nicht mit Raumtemperaturreglern im Sinne der Wärmeschutzverordnung ausgestattet. Ferner seien die Heizwasserplanung und der Aufbau der Fußbodenheizung mangelhaft. Ein Sachverständiger habe in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend festgestellt, dass die Rohrabstände der Fußbodenheizung ungleichmäßig seien, so dass hierdurch Kaltstellen entstände und die gleichmäßige Erwärmung des Fußbodens verhindert werde.

OLG Brandenburg, Az.: 12 U 92/08