(ip/pp) Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Thema der Umlagefähigkeit von Schadensermittlungskosten beschäftigt. Das Gericht stellte dabei fest, dass Privatgutachterkosten, die zur Ermittlung des Schadens im Einzelfall erforderlich sind, als Mangelfolgeschaden zu ersetzen sind, soweit das Privatgutachten Voraussetzung dafür ist, dass sich der Bauherr ein zuverlässiges Bild über die Mängel verschafft und ihm auf dieser Grundlage eine Beurteilung seiner möglichen Ansprüche ermöglicht wird.

Im konkreten Fall hatte eine Klägerin, die gewerblich auf dem Gebiet der Kanaltechnik und Kanalsanierung tätig ist, von einer beklagten Gemeinde restlichen Werklohn für Kanalsanierungsarbeiten am Kanalnetz gefordert – und diese Gemeinde wiederum hatte von der Klägerin im Wege der Widerklage Schadensermittlungskosten in Zusammenhang mit Mängeln an der Werkleistung der Klägerin verlangt.


Dem entsprachen die Stuttgarter Richter: Ein zuverlässiges Bild über die strittigen Mängel verschaffe nur ein weiteres Gutachten.

OLG Stuttgart, Az.: 7 U 69/07