(IP) Hinsichtlich des Tatbestandes eines nicht angemeldeten Gewerbes eines Subunternehmers und der daraus resultierenden etwaigen Nichtigkeit des das gesamte Bauwerk organisierenden Bauvertrages hat das Oberlandsgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.

„Ein einseitiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (hier: keine Gewerbeanmeldung) führt jedenfalls dann nicht zur einer Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags, wenn der Vertragspartner (hier: der Auftraggeber) keine Kenntnis von dem Verstoß hat.“

Ein Generalunternehmer hatte beim Bau einen Subunternehmer herangezogen, der sein Gewerbe nicht angemeldet hatte. Bei einer Prüfung durch den Zoll war dies aufgefallen – und der Tatbestand gab Anlass, den ganzen, das Objekt betreffenden Bauvertrag in Frage zu stellen. Dem widersprach das OLG. Das subjektive Unwissen um eine fehlende Gewerbeanmeldung könne den bestehenden, regulär zwischen den Vertragspartnern des Gesamtobjektes geschlossenen Bauvertrag nicht in Frage stellen.

OLG Düsseldorf, Az.: 23 U 110/15

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