(IP/CP) Thema eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war eine unzulässig terminierte Nachfrist. Der Kläger machte gegen den Beklagten, einen Insolvenzverwalter eines Generalunternehmers (GU), Zahlungsansprüche nach Rücktritt von einem Grundstückserwerb mit Bauverpflichtung geltend. Der Kläger hatte ein Grundstück für ca. 3.000.000 € mit der Verpflichtung erworben, dort bis zu einem festen Zeitpunkt ein bezugsfertiges Fachmarktzentrum zu errichten.

Im Zuge der Bauphase hatte der GU dann dem Kläger mitgeteilt, dass er den ursprünglich vereinbarten Übergabezeitpunkt an die Mieter im Einvernehmen mit diesen um einige Monate verschoben habe. Darauf erwiderte der Kläger, er schlage wegen der Verschiebung des Fertigstellungstermins um zwei Monate eine Kaufpreisminderung um 200.000 € vor. Sodann setzte er ihm noch vor dem ursprünglichen Termin eine Frist zur Fertigstellung und kündigte gleichzeitig an, andernfalls von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Nachdem zum Termin keine Bezugsfertigkeit gegeben war, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten zur Zahlung ihm entstandener Kosten (notarielle Vertragskosten, Grundbuchkosten, Maklerkosten, Bereitstellungszinsen und außergerichtliche Anwaltskosten) in Höhe von insgesamt ca. 130.000 € auf. Kurz darauf wurde das Fachmarktzentrum dann von den Mietern bezogen. Den Kaufpreis hatte der Kläger jedoch nicht gezahlt.

Der BGH widersprach dem Kläger, dadie Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts nicht vorlägen. Der Leitsatz fasst zusammen:

„ Ein Gläubiger kann nicht gemäß ... BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen.... Allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können, begründet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne ... BGB.“

BGH, AZ.: VII ZR 148/10

 

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