(IP/CP) In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg ging es um einen Kläger, der von einem Bauunternehmen eine Werkstatt mit angeschlossenen Verkaufsräumen sowie einem Verwaltungstrakt hatte errichten lassen. Das Bauunternehmen lieferte und erstellte dabei in allen Werkstattbereichen einen Rüttelfußboden. Darüber hinaus verlegte es in der Empfangshalle und den Büroräumen einen Betonsteinfußboden. Die notwendigen Nebenarbeiten führte es selbst aus.Danach nahm der Kläger die Leistungen ab. Erst ein halbes Jahr später beanstandete er vereinzelte lose Rüttelklinkerplatten sowie großflächige Hohlstellen darunter. Er klagte und das OLG widersprach ihm in seinem Urteil hinsichtlich unterlassener Vorgaben und Kontrollpflichten:

„1. Der Auftragnehmer schuldet die Errichtung eines funktionstauglichen und zweckentsprechenden Werks. Macht der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung keine konkreten planerischen Vorgaben (hier: zur Ausführung eines Fußbodens in einer LKW-Werkstatt), bestimmen sich die Anforderungen an die Leistung nach der im Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit.

2. Ist die im Vertrag in Aussicht genommene Ausführung nicht geeignet, den vorgesehenen Belastungen standzuhalten, muss der Auftragnehmer Bedenken anzeigen.“

OLG Naumburg, AZ: 9 U 108/10


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