(ip/pp) Hinsichtlich der Möglichkeit der Genehmigung eines Vertrages durch konkludentes Verhalten hatte das Oberlandesgericht Celle aktuell zu entscheiden. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Zahlung von Werklohn für den Einbau einer Holzpellet-Zentralheizungsanlage, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ins Grundbuch. Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte Vertragspartner des Werkvertrages sei (oder stattdessen sein Sohn) sowie über Gegenansprüche wegen behaupteter Mängel. Der Beklagte war alleiniger Eigentümer einer Doppelhaushälfte, die er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn bewohnte. In das Haus sollte eine neue Heizung eingebaut werden. Zunächst wurde damit eine bestimmte Firma beauftragt. Nachdem es zur Beendigung dieses Auftragsverhältnisses gekommen war, kam es zum Kontakt mit der Klägerin, die darauf ein schriftliches, an den Beklagten adressiertes Angebot unterbreitete. Auf dessen letzter Seite war unter der Überschrift "Auftrag erteilt" eine "Unterschrift des Kunden" vorgesehen. Der Sohn des Beklagten sandte das Auftragsformular an die Klägerin zurück, ließ zwar die Unterschriftszeile offen aber vermerkte stattdessen darunter eine um einen Skontoabzug von 3 % verringerte Auftragssumme von gut 13.000,- Euro mit dem Zusatz "Festpreis"; außerdem brachte er eine Ergänzung zum Leistungsumfang einer bestimmten Position an. Diesen schriftlichen Vermerk unterschrieb er.

Die Klägerin begann daraufhin mit den Arbeiten – und einige Zeit darauf wurde eine erste Abschlagsrechnung der Klägerin an den Beklagten von 5.000,- Euro überwiesen. Streitig war einzig, ob das Geld vom Beklagten oder anderen Familienangehörigen des Beklagten stammte. Anschließend stockten dann zunächst die Arbeiten, weil es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeitern der Klägerin und dem Sohn des Beklagten gekommen war.

Der Beklagte beauftragte in dieser Phase einen Anwalt mit seiner Interessenvertretung, der unter anderem verschiedene Mängel der bis dahin erbrachten Arbeiten rügte und die Klägerin im Namen des Beklagten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufforderte. Darauf ging bei der Klägerin eine weitere Abschlagszahlung über 2.000,- Euro ein. Bis Jahresende führte die Klägerin dann ihre Arbeiten zu Ende. Seitdem ist die Heizungsanlage in Benutzung. Mit Schlussrechnung stellte die Klägerin dem Beklagten die ursprüngliche, nicht um einen Skontobetrag reduzierte Gesamtauftragssumme in Rechnung. Der Beklagte leistete keine weiteren Zahlungen. Es folgte weiterer anwaltlicher Schriftverkehr über die erhobenen Mängelrügen. Darauf erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung über die Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek über die nach klägerischer Berechnung offene Restwerklohnforderung im Grundbuch. Auf Widerspruch des Beklagten wurde die Forderungshöhe um den bei der Rücksendung des Auftragsschreibens vermerkten 3 %-igen Skontoabzug reduziert.

Den anschließenden Rechtsstreit entschied das Oberlandesgericht Celle im Leitsatz wie folgt:

„Wird die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Bauvertrages von einem Nichtberechtigten erklärt (hier: Sohn des Gebäudeeigentümers), kommt eine Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten des Vertretenen in Betracht. Eine Genehmigung kann schon in der widerspruchslosen Duldung der Leistungserbringung des Unternehmers gesehen werden.“

OLG Celle, Az.: 14 U 21/09