(ip/pp) Über den Umgang mit Originaldokumenten im Unterschied zu Beglaubigungen im Zusammenhang der Zwangsvollstreckung hatte das Landgericht Lübeck (LG) jetzt zu befinden – und entschied, das es des Originals bedürfe, um eine derartige Zwangsmassnahme in die Wege zu leiten. Im konkreten Fall hatte eine Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bewirkt, durch den Ansprüche der Schuldnerin gegen zwei Bankinstitute gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen werden sollten. Dem hatte die Gegenpartei widersprochen: Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen im eigenen Fall nicht vor, da nicht das Original der Bürgschaftsurkunde zugestellt worden sei. Die Lübecker Richter gaben ihr Recht: Angesichts der konkreten Interessenkonstellationen sei es „ohnehin erforderlich, das Original zu übermitteln, ... so dass die Zustellung einer beglaubigten Abschrift nicht ausreicht". Der Leitsatz präzisiert: „Eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zur Schaffung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils muss im Original übergeben werden. Die Zustellung einer anwaltlich beglaubigten Abschrift der Bürgschaft schafft nicht die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung."

LG Lübeck, Az.: 7 T 70/08