(IP) Hinsichtlich u.a. des Rücktritt eines Bauträgers vom Bauträgervertrag hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Bestimmung eines Bauträgervertrages, wonach die Schlussrate bereits bei Fälligkeit der Bezugsfertigkeitsrate auf ein Anderkonto der beurkundenden Notarin zu zahlen ist, weicht nicht zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV ab und ist also wirksam.
2. Der Rücktritt eines Bauträgers vom Bauträgervertrag kann auch nach einer Fristsetzung mit Zuvielforderung wirksam sein. Entscheidend ist, ob der Erwerber die überhöhte Zahlungsaufforderung so verstehen musste, dass er jedenfalls den tatsächlich geschuldeten Betrag zu zahlen hat, und er diesen unschwer ermitteln kann.
3. Auch auf den Rücktritt eines Bauträgers von einem Bauträgervertrag findet § 323 Abs. 5 S. 2 BGB Anwendung.
4. Ob die Pflichtverletzung einer Vertragspartei unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, ist stets aufgrund einer Gesamtabwägung zu entscheiden, die abstrakte Anknüpfung an einen Zahlungsrückstand in Höhe eines bestimmten Schwellenwertes ist kein geeignetes Kriterium.“

Die Klägerin nahm die Beklagte aus einem Bauträgervertrag wegen der verzögerten Übergabe einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte von der Beklagten einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung erworben. Daneben kaufte sie das Sondereigentum an Stellplätzen in einer zu der Anlage gehörenden Tiefgarage.

Im Vertrage verpflichtete sich die Beklagte zur Herstellung des Kaufgegenstands gemäß einer Baubeschreibung – mit klar definiertem Fertigstellungstermin, an dem auch die Schlussrate zu zahlen sei. Nach Feststellung einzelner Mängel ließ die Klägerin der Beklagten mitteilen, die Wohnung sei nicht abnahmereif hergestellt, da die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass u. a. die Vorgaben für einen erhöhten Schallschutz eingehalten seien. Sie verweigerte deshalb zunächst weitere Zahlungen. Es kam zur Klage.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 21 U 139/18

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