(ip/pp) Ein Bauleiter einer bauausführenden Firma hatte sich auf einer eigenen Baustelle erheblich verletzt – Schuld waren mangelhafte Sicherungsmassnahmen eines von seiner Firma beauftragten Subunternehmers. Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) trifft ihn hier eine Mitschuld mit entsprechender Haftungsbeschränkung – dem jedoch widersprach das Oberlandesgericht Koblenz in einem jüngst gefällten Urteil. In ihrem Leitsatz formulierten die Rheinland-Pfälzischen Oberrichter wie folgt:

„Der Bauleiter des Auftraggebers darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der erfahrene Subunternehmer die grundlegenden Sicherheitsregeln für die Baustelleneinrichtung beherrscht und beachtet. Besteht ein derartiger Vertrauenstatbestand, trifft den geschädigten Bauleiter in der Regel kein Mitverschulden, wenn er die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse nicht selbst überprüft hat." Für die Baustellensicherheit sei in erster Linie der Subunternehmer verantwortlich. Den örtlichen Bauleiter des Auftraggebers träfen erst dann eigene Sicherungspflichten, wenn Anhaltspunkte bestünden, das der Subunternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig sei.