(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen ging es um die Klage von Anwohnern gegen eine Wohnstätte des Jugendstrafvollzugs in einem Wohngebiet. Es war für dessen Bebauungsplan die Nutzungsänderung eines ehemaligen Wohnheims für Behinderte zu einer Wohnstätte "Jugendstrafvollzug in freier Form" geplant.

Das OVG gab der Klage Recht. Die Art der baulichen Nutzung gewähre den Nachbarn ein Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Die Richter formulierten „Insoweit hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht“.

In ihrem Leitsatz engten sie noch einmal ein: Beim“’Jugendstrafvollzug in freien Formen’ handelt es sich weder um ein dem Wohnen dienendes Vorhaben noch um eine sozialen Zwecken dienende bauliche Anlage, die ... ausnahmsweise zugelassen werden könnte“.

„Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts“.

OVG Sachsen, AZ: 1 B 317/11

 

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