(ip/pp) Mit ohne eigenes Verschulden nicht erbrachten Teilleistungen und deren Bezahlung im Rahmen eines Werkvertrages hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt zu beschäftigen. Die Klägerin im betreffenden Fall war mit Generalunternehmervertrag mit der schlüsselfertigen Errichtung einer Wohnanlage mit 49 Wohneinheiten für betreutes Wohnen zu einem Pauschalpreis beauftragt. Die VOB/B war vereinbart.

Die Klägerin hatte restlichen Werklohn für die Nichtleistung "Dachlamellen" eingeklagt, die sie nur deswegen nicht erbracht habe, da die Statik für die Aufnahme der Stahlträger und Lamellen nicht ausreichend gewesen sei - und da deren Planung nicht der Klägerin oblegen habe. Insoweit hatte bereits das Landgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer gut 45.000 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Leistung "Dachlamellen" habe die Klägerin nur deswegen nicht erbringen können, da eben die Statik nicht ausgereicht habe. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ändere sich daher im Grundsatz nicht, mit Ausnahme der ersparten Kosten, die sich die Klägerin mit rund 11.000 Euro anrechnen lasse.

Das Oberlandesgericht gab der Vorinstanz Recht: “Hat somit die Klägerin den Entfall der Leistung letztlich nicht zu verantworten, steht ihr auch eine Vergütung für diesen nicht erbrachten Teil der Leistung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen”. “Der vorliegende Fall ist deshalb nach den Grundsätzen einer freien Teilkündigung zu behandeln, weil der Wegfall der Leistung letztlich auf eine Entscheidung der Beklagten zurückgeht.”

OLG Celle, Az.: 16 U 49/08