(ip/pp) Hinsichtlich der Rücktrittsmöglichkeiten des Gläubigers vom Bauvertrag hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden. Der Kläger des betreffenden Falls hatte dem Beklagten eine Eigentumswohnung für 31.000,- Euro verkauft. Der Kaufpreis sollte wie folgt berichtigt werden:

(1) 16.000,- Euro bar

(2) 7.000,- Euro durch Anrechnung von vor Vertragsschluss erbrachten Planungs- und Bauleistungen und

(3) 8.000,- Euro durch Durchführung folgender Werkleistungen am Gemeinschaftseigentum:

- Sanierung der Außenfassade im Bereich der von ihm erworbenen Sondereigentumseinheit (einschließlich Anstrich, Wärmedämmung und Austausch von Fenstern) und

- Eindeckung der Dachfläche des Seitenflügels einschließlich statischer Verstärkungsmaßnahmen.
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Diese zuletzt genannten Leistungen waren nach § 16 des Vertrags „insoweit fertig zu stellen, dass von den Baumaßnahmen keine unvertretbaren Belästigungen für die anderen Sondereigentümer ausgehen“. Bei Fristüberschreitung war eine Vertragsstrafe von 500,- Euro je angefangenem Monat bestimmt. Streit „über die Fertigstellung und/oder Ordnungsgemäßheit der Leistungen“ sollte durch einen Schiedsgutachter geklärt werden, dessen Kosten die Parteien anteilig zu tragen haben sollten.

Der Beklagte zahlte 16.000,- Euro und führte einen Teil der zu erbringenden Leistungen aus. Dann wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass die zu erbringenden Bauleistungen noch teilweise ausstünden, und behielt sich vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten. Mit weiterem Schreiben setzte der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist, die von ihm geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Diese blieb fruchtlos. Der Beklagte stellte die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nach zwei Monatsraten ein. Darauf erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er holte ein Schiedsgutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, die noch ausstehenden Arbeiten führten zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der anderen Sondereigentümer. Der Kläger verlangte, soweit hier von Interesse, Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Der BGH entschied, das der Kläger vom Beklagten nach § 346 Abs. 1 BGB die Räumung und die Herausgabe der verkauften Eigentumswohnung und nach §§ 346 Abs. 1, 894 BGB die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen könne. Auf Grund des erklärten Rücktritts wären das Recht des Beklagten zum Besitz der Wohnung und sein Eigentumsverschaffungsanspruch erloschen.

Der Kläger sei zudem entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirksam vom Kaufvertrag der Parteien zurückgetreten. Er sei dazu nach § 323 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, da der Beklagte seine fälligen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt und der Kläger ihm erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

„§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.“

BGH, Az.: V ZR 203/08