(IP) Hinsichtlich Entschädigungszahlungen nach dem EEG in einem durch Zwangsversteigerung belasteten Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamm mit Leitsatz entschieden. „Ob eine Baulandsache vorliegt, ist nach dem Streitgegenstand zu bestimmen, den der Antragsteller zur Entscheidung stellt. Will der Antragsteller die Festsetzung und Zahlung einer Entschädigung nach dem EEG erreichen und hält er an dem Begehren auch nach dem Hinweis auf eine mögliche Unzulässigkeit des Verfahrens vor der Kammer für Baulandsachen fest, liegt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 50 EEG NW, 217ff BauGB vor, über den die Kammern für Baulandsachen zu entscheiden haben. Ob dieser Antrag zulässig ist, ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht zu prüfen.“

Die Antragsteller beabsichtigten, die Antragsgegner nach Abschluss des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung als Gesamtschuldner wegen angeblicher Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung trugen sie u.a. vor: Die Antragsteller hätten vom Antragsgegner mehrere Darlehen aufgenommen. Zur Sicherung seien Grundschulden mit dinglicher und persönlicher Haftungsunterwerfung bestellt worden.

Die Antragsteller waren der Auffassung, dass die Darlehen sittenwidrig seien, weshalb sie am Ende der vermeintlichen Laufzeit ohne Zinsen hätten zurückgezahlt werden müssen. Die Darlehensverträge seien ferner unberechtigt gekündigt worden. Dann habe der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung aus den Sicherungsrechten im Wege der Pfändung von Konten betrieben – und sie hätten zu Unrecht einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Antragstellerin gestellt. Sie hätten ferner unter Verstoß gegen die Sicherungsabrede die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der von der Grundschuld umfassten Grundstücke beantragt.

Die von den Antragstellern beabsichtigten Klageanträge sollten zum einen auf das Bereicherungsrecht gestützt werden, da sie Darlehenszinsen entrichtet hätten, zu deren Bezahlung sie nicht verpflichtet gewesen seien. Zum anderen sollen Ersatzansprüche für Schäden geltend gemacht werden, die den Antragstellern durch rechtswidriges Verhalten der Antragsgegner entstanden sein sollten. Diese seien unter anderem wegen Kosten für die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens entstanden. Ferner sei dies geschehen wegen eines angeblich vom Zwangsverwalter unterschlagenen Betrags, wegen Kosten der Umfinanzierung sowie u.a. wegen Honorars für Beraterleistungen, die die Antragsteller aufgrund der rechtswidrigen Maßnahmen der Antragsgegner in Anspruch genommen hätten.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 32 SA 2/17

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