(ip/pp) Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat in einem aktuellen Urteil darauf hingewiesen, das Formulierungen im Kaufvertrag wie "als Bauland für Wohnbebauung ausgeschrieben" nicht automatisch die Bebaubarkeit eines Grundstückes zusichern. Aus der konkreten Formulierung im Kaufvertrag, ein Grundstück sei "als Bauland für Wohnbebauung ausgeschrieben", folge nicht die Zusicherung der Bebaubarkeit des Grundstückes durch den Verkäufer.

"Für eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Beklagten über die bauplanungsrechtliche Situation des verkauften Grundstücks finden sich keine tragfähigen Anhaltspunkte", so die Richter im betreffenden Fall. "Die Erklärung in § 1 des Kaufvertrages, es handele sich um 'für Wohnbebauung ausgeschriebenes Bauland' ist insofern inhaltlich nicht unrichtig, als der damalige Flächennutzungsplan das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, als 'SO-Gebiet' auswies, also als 'Sondergebiet, das der Erholung dient' und der Bebauung mit Wochenendhäusern zugänglich ist."

Es handele sich damit vielmehr um die Bezeichnung einer Eigenschaft des Grundstückes, genauso wie anderweitige Angaben über Größe, Flurstückbezeichnung und Grundbuchblatt und diene der Konkretisierung des Kaufgegenstandes.