(IP) Über die Sicherheit für noch nicht bezahlte Vergütung auch nach Kündigung des Bauvertrags hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Der beklagte Auftraggeber hatte das Vertragsverhältnis mit dem klagenden Auftragnehmer über Bauarbeiten wegen Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften mit sofortiger Wirkung gekündigt. Der Kläger war darauf der Auffassung, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei nicht gerechtfertigt gewesen. Sie sei daher als freie Kündigung zu werten. So rechnete er die von ihm erbrachten Leistungen ab und beanspruchte für nicht erbrachte Leistungen entgangenen Gewinn.

Den daraus resultierenden Rechtsstreit entschied der BGH, wie er in seiner betreffenden Presseerklärung erläuterte:

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrags gemäß § 648a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann. Der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen. Einwendungen des Bestellers gegen diese schlüssige Berechnung der Vergütung, die den Rechtsstreit verzögern würden, sind nicht zugelassen.“

BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12


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