(IP) Über Werklohnforderungen an Bauhandwerker hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zu entscheiden. Der von einem ausführenden Handwerker beklagte Generalunternehmer schuldete dem Kläger Schadensersatz für nicht erfüllte Werklohnforderung über ca. 14.000,- €. Der Handwerker argumentierte, das dieser als Geschäftsführer einer GmbH persönlich schadensersatzpflichtig sei, wenn er vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet habe - und deshalb eine einem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfülle. Der Unternehmer hatte demgegenüber argumentiert, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht wären und er, den Kläger betreffend, noch keine konkreten Zahlungen erhalten habe.

Dem widersprach das OLG:

„1. Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der von seinem Auftraggeber erhaltenen Zahlungen ohne weiteres als Baugeldempfänger anzusehen.

2. Die Haftung eines Generalunternehmers wegen nicht erfüllter Werklohnforderungen setzt nicht voraus, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn gerade für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht sind. Der Baugeldempfänger haftet vielmehr jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderungen.“

OLG Dresden, Urteil vom 21.01.2014 - 5 U 1296/13

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