(ip/pp) Inwieweit die mangelnde Bauaufsicht des Architekten dem Bauherren nicht zurechenbar ist, war aktuell Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Die Klägerin machte gegenüber der beklagten Bauunternehmerin und gegenüber dem beklagten Bauleiter Schadenersatzanspruch an ihrem Bauvorhaben wegen fehlerhafter Verfüllung der Arbeitsräume geltend. Sie hatte zuvor einen Bauleiter mit der wirtschaftlichen Betreuung ihres Bauvorhabens beauftragt. Zu seinen Pflichten gehörte die Auswahl der Handwerker, die Erteilung von Aufträgen nach Weisung des Bauherrn, die „Kontrolle der Handwerker auf zügige Arbeit, Überwachen der Handwerkerleistungen auf Übereinstimmung mit den Plänen und ordentliche mangelfreie Arbeit, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Architekten, nicht jedoch die technische Bauleitung, die beim Architekten verbleibt“. Nach dem Vertrag sollte er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften.

In einem von der Klägerin beauftragten Baugrundgutachten wurde festgestellt, dass der Oberboden aus einer 0,3 bis 0,4 m starken Sandlösschicht besteht, der eine Schicht aus Lößlehm folgt. Wegen der nur geringen Wasserdurchlässigkeit der Löslehmschicht könne nach dem Gutachten in Nasszeiten Schichtenwasser in der Oberbodenschicht auftreten, das sich oberhalb der Löslehmschicht aufstaute. Der Architekt, dem das Gutachten vorlag, erstellte dazu ein Leistungsverzeichnis. Hinsichtlich der auszuführenden Erdarbeiten sah es vor, dass 286 m3 Füllkies zum Verfüllen des Arbeitsraums geliefert und nach Angabe der Bauleitung fachgerecht verfüllt und lageweise verdichtet wird. Die beklagte Bauunternehmerin hob die Baugrube darauf aufgrund eines vom Bauleiter erfragten Angebots aus.

Für ihre Leistung stellte die Bauunternehmerin der Klägerin ca. 2.600,- Euro in Rechnung. Nachdem das Kellergeschoss erstellt war, wurden die Arbeitsräume wieder verfüllt, und zwar mit dem von der Bauunternehmerin nach dem Aushub seitlich gelagerten Erdreich, soweit dieses nicht abgefahren war. Die Bauunternehmerin erstellte hierfür unter dem eine Rechnung über knapp 600,- Euro, die mit "Arbeitsraumverfüllung" überschrieben war.

In der Folgezeit staute sich Niederschlagswasser in den Lichtschächten des Hauses auf und drang durch das im hinteren linken Keller gelegene Fenster in die Kellerräume ein. Darauf forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, das Verfüllmaterial gegen versickerungsfähiges Material auszutauschen. Die Bauunternehmerin lehnte ihre Einstandspflicht ab, da sie für die Wahl des Verfüllmaterials nicht verantwortlich- und dies ihrer Meinung nach auch nicht mangelhaft gewählt sei. So leitete die Klägerin beim Landgericht ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Bauunternehmerin ein. Der Sachverständige hatte in seinem betreffenden Gutachten festgestellt, die Verfüllung der Arbeitsräume mit dem lehmhaltigen Aushub sei nicht fachgerecht. Um ein weiteres Aufstauen von Niederschlagswasser zu vermeiden, müssten die vorhandenen Lichtschächte mit einer Vertikaldrainage ausgestattet werden, die ihrerseits an den bauseits vorhandenen Sickerkanal angeschlossen werden müssten. Die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Kosten hat der Sachverständige auf ca. 9.000,- Euro geschätzt.

Die Klägerin hatte das Haus an einen Dritten veräußert. Sie hatte behauptet, der Erwerber habe ihr in dem notariellen Kaufvertrag die Ansprüche wegen der durch den Wassereintritt entstandenen Schäden gegen die Beklagten abgetreten. Die Beklagten seien als Gesamtschuldner zum Ersatz der für eine nachträgliche Erstellung der Vertikaldrainage entstehenden Kosten in Höhe von 8.900,- Euro verpflichtet.

Das OLG entschied wie folgt: „1. Der Unternehmer kann dem Bauherrn nicht den Einwand mangelnder Bauaufsicht durch den Architekten entgegenhalten.

2. Dies gilt auch bei einem Baubetreuer, der wie ein bauleitender Architekt im Verhältnis zum Bauherrn die Überwachung des Bauobjekts vornimmt.

3. Der Auftraggeber eines Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann das mangelhafte Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.

4. Etwaige Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Erwerber wirken sich auf den Schadensersatzanspruch nicht aus.“

OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 184/08