(ip/pp) Inwieweit beim Bauvertrag Barzahlungsvereinbarungen als stillschweigendes Aufrechnungsverbot zu interpretieren sind, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem OLG Braunschweig. Im betreffenden Fall hatten die Parteien eine Abschlussvereinbarung inklusive einer Präambel getroffen, um die zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten einvernehmlich zu regeln. Eine Partei hatte sich ferner in einem parallelen Fall in Kenntnis bestehender Mängel verpflichtet, eine Restzahlung in Höhe von 100.000,- Euro - und das zunächst unabhängig vom Bestehen etwaiger Gewährleistungsansprüche der Beklagten. Es war deshalb vereinbart worden, dass sämtliche offenen Restarbeiten und bestehenden Mängel von der Klägerin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeführt bzw. beseitigt werden. Dies war dahingehend auszulegen, dass die Zahlung von 100.000,- zunächst unabhängig von bestehenden Mängeln zu leisten war und für den Fall, dass eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin nicht fristgerecht erfolgen sollte, ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestünde.

Auch wenn das Gericht, so argumentierte es, im Vergleich kein schlüssiges Aufrechnungsverbot sehen wolle, so wäre der Beklagten die Aufrechnung mit Minderungs-, Schadensersatz- und Vorschussansprüchen gemäß § 242 BGB verwehrt. Die Aufrechnung wäre gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt. Dies sei vorliegend der Fall. Gemäß Vergleich sollten durch die Vereinbarung sämtliche Ansprüche der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem GU-Vertrag und dem Projekt diverser Häuser, gleich ob bekannt oder unbekannt, abschließend geregelt werden. “Dies schließt eine Aufrechnung der Beklagten mit Vorschussansprüchen wegen Mängeln aus.”

”Daraus folgt, dass die Parteien durch den Abschluss des Vergleiches das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis auf eine neue Grundlage stellen wollten und dazu die synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages teilweise außer Kraft gesetzt haben, indem Zahlungen unabhängig davon geleistet werden sollten, ob Ansprüche auf Nacherfüllung … oder Minderung … aktuell bestehen oder sich in Zukunft ergeben könnten”.

Der Leitsatz fasst zusammen: “Barzahlungsklauseln begründen ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot, wenn sie in Kenntnis einer aufrechenbaren Gegenforderung vereinbart werden.”

OLG Braunschweig, Az.: 8 U 53/09