(ip/pp) Wie weitreichend Auskunftsansprüche von Bankkunden sein dürfen, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem aktuellen Verfahren zu befinden. Die Klägerin hatte bei einer beklagten Bank eine Vielzahl von Konten unterhalten - und verlangte von dieser umfangreiche Auskunft über die zwischen ihnen bestehende Geschäftsverbindung, insbesondere darüber, welche Depots, Darlehens- und/oder Wertpapierkonten, Giro und sonstige Konten dort bestanden oder bestanden hatten und welche Salden sie aufwiesen. Ferner verlangte sie Auskunft darüber, wer diese Konten aufgrund welcher Vollmachten eingerichtet hatte und welche Sicherheiten zugunsten der Beklagten oder Dritter und zu Lasten der Klägerin bestellt worden waren. Grund der Frage war, dass das bewusste Grundvermögen, das sie von ihrer Mutter Ende der 80er Jahre übertragen erhalten hatte von dieser auch in Folge weiterhin verwaltetet worden war. Auch die Bankgeschäfte führte die Mutter der Klägerin im Wesentlichen weiter. Sie war ihrerseits über deren Tätigkeit nicht im Einzelnen informiert und bemühte sich diesbezüglich erst sehr spät um Aufklärung. Seitdem führte sie vor dem Landgericht Hamburg einen Auskunftsprozess gegen diese, wobei sie sich ihre vorenthaltenen Einnahmen in Höhe von rd. 1 Mio. EUR versprach.

Das OLG verneinte weite Teile der Klage und fasste in seinem Urteil hinsichtlich der Auskunftsansprüche der Bankkundin zusammen: „ Die Erfüllung der „primären" Auskunft und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (Kontostände u.ä.) schließt einen weitergehenden Anspruch des Bankkunden aus § 666 BGB auf zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon bekannt gemachte Umstände nicht aus. Dieser Anspruch umfasst aber nicht die vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl von Konten und sonstigen Bankdienstleistungen unfassenden Geschäftsbeziehung. Es ist der Bank auch gegen Vergütung nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und andere die Vertragsbeziehung begleitenden Umstände nachzuvollziehen.“

OLG Celle, Az.: 3 U 265/07