(ip/pp) Das das im Geschäftsleben übliche Skonto zwar allenthalben vorausgesetzt, aber tatsächlich mitunter infolge von Rahmenbedingungen nicht erfüllt werden kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt kritisiert und entschieden, dass die Bedingungen für die Gewährung eines Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass sie tatsächlich auch erfüllt werden können.
Im konkreten Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber eine Baumaßnahme über den Umbau eines Mühlenwehres öffentlich ausgeschrieben und die Bieter in den Ausschreibungsunterlagen aufgefordert, Nachlässe, darunter auch Skonti, mitanzubieten. Das Angebot der Klägerin war bei Berücksichtigung des von ihm angebotenen Skontoabzugs (bei geforderter zweiwöchiger Zahlungsfrist) knapp 1 % günstigster als das des nächstgünstigen Bieters – nur, das dieser kein Skonto angeboten hatte. Letzteres erhielt darauf den Zuschlag, Ersterer klagte dagegen. Er machte Schadensersatz geltend und war der Ansicht, sein Angebot sei das annehmbarste gewesen, da der angebotene Skontoabzug zu berücksichtigen gewesen wäre; die Zahlungsfrist von 14 Tagen sei hinreichend gewesen.
Letztinstanzlich widersprach der BGH dem Kläger. Wenn ihm bei dem komplizierten Zahlungsmodus in diesem Fall die zweiwöchige Zahlungsfrist zu unsicher gewesen wäre, dürfte er auch auf das vermeintlich teurere Angebot zurückgreifen.
Im Leitsatz fasst der BGH dies so zusammen:
a) Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufgefordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden.
b) Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann.
c) Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen. Sie kann im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

BGH, Az.: X ZR 134/05