(ip/pp) Um die Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Klägerin war Haftpflichtversicherer eines Architekten. Sie machte aus von diesem übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegen eine beklagte Baufirma geltend, nachdem der Architekt wegen Baumängeln in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte hatte die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Architekt hatte mit einer katholischen Kirchengemeinde einen Architektenvertrag über die Instandsetzung einer Friedhofsmauer geschlossen. Die beklagte Firma wurde von der Kirchengemeinde im selben Jahr auch mit der Durchführung der Verputzarbeiten beauftragt. Jahre später traten Schäden am Putz auf, worauf noch im selben Jahr der Architekt mit der Beklagten Schriftverkehr über die Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Schäden führte. Ein Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren zur Feststellung der Ursachen der Putzschäden kam zu dem Ergebnis, dass alle Beteiligten verantwortlich seien. Auf Aufforderung zahlte darauf die Klägerin für ihren Versicherten an die Kirchengemeinde u.a. knapp 9.000,- Euro für Mängelbeseitigungskosten. Hiervon begehrt sie die Erstattung von 70 % von der Baufirma im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs.

Die Klägerin hatte im Anschluss den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingereicht. Den vom Mahngericht nach Widerspruch der Beklagten angeforderten Vorschuss für die Durchführung des streitigen Verfahrens hat sie eingezahlt. Darauf fand ein Schriftwechsel zwischen den Parteien über den geltend gemachten Anspruch statt. Der dabei durch einen Vertreter der Beklagten der Klägerin unterbreitete Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung wurde nicht beantwortet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGB entschied letztinstanzlich, das es gefestigter Rechtsprechung entspräche, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick entstünde, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld.

“1. Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden.

2. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.”

BGH, Az.: VII ZR 167/08