(IP) Hinsichtlich ungerechtfertigter Bereicherung zur Masse im Zwangsversteigerungsverfahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz geäußert.

„Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbeziehung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr) valutiert.

Die Herausgabe des Erlangten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugefallen wäre.“

Die zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigte Beklagte erhielt in der Zwangsversteigerung im ersten Versteigerungstermin den Zuschlag des haftenden Massegrundstücks. Bei Erteilung des Zuschlags fand der Ausfall ihres Rechts in Höhe von knapp 450.000,- Euro neben dem baren Meistgebot von 200.000,- Euro Berücksichtigung. Der halbe Verkehrswert des zwangsversteigerten Grundstücks betrug 646.000,- Euro. Ihr Recht valutierte noch mit gut 130.000,- Euro. Ihr gesamter Erwerbsaufwand einschließlich Zinsen belief sich auf knapp 350 000,- Euro.

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümerin verlangte mit seiner Klage den Unterschiedsbetrag zur Hälfte des Verkehrswerts wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Masse heraus. Das zwangsversteigerte Grundstück der Masse war vor und nach dem Recht der Beklagten mit weiteren Grundschulden belastet, die aber alle nur teilweise valutierten.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 197/10

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