(IP/CP) Inwieweit Ausbaubeitragsbescheide einer Straße aufgehoben werden können, wenn jene vom Betroffenen nicht genutzt werden kann, war aktuell vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen in Lüneburg zu entscheiden. Der Beklagte hatte seine Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass die bewusste ausgebaute Straße dem aus drei Buchgrundstücken bestehenden, landwirtschaftlich genutzten und mit einem Wohnhaus sowie Wirtschaftsgebäuden bebauten Grundstück des Klägers keinen tatsächlichen Vorteil biete. Ein zwischen der Straße und dem klägerischen Grundstück gelegener Graben mache es unmöglich, dass der Kläger sein Grundstück über die ausgebaute Anlage bestimmungsgemäß nutzen könne. Zwar mache der ca. 1 m breite, über den Graben führende Steg eine Verbindung zum Grundstück zu Fuß möglich, diese reiche jedoch, anders als bei reinen Wohngebäuden, bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht für die Inanspruchnahme aus. Da müsse eine Erreichbarkeit auch durch Nutzfahrzeuge gewährleistet sein.

Das OVG widersprach dem Kläger. Die Vorinstanz habe außer Acht gelassen, dass auf dem klägerischen Grundstück auch eine Wohnnutzung zulässig sei, und so sei auch der betreffende Ausbaubeitragsbescheid gerechtfertigt. Der Leitsatz fasst zusammen:

„1. Für die bestimmungsgemäße Nutzung einer im Dorfgebiet ... liegenden landwirtschaftlichen Hofstelle mit dazugehörigem Wohngebäude kommt es nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die zulässige Nutzung (auch zu Wohnzwecken) an.

2. Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken nutzbaren Grundstück entsprechen im Straßenausbaubeitragsrecht denen, die bauordnungsrechtlich an die Zugänglichkeit eines Baugrundstücks zu stellen sind“.

„3. Für die Überquerung eines Bachs als Hindernis (auch) auf dem Straßengrundstück ist dementsprechend die Anlegung eines Stegs bzw. einer Brücke mit einer Mindestbreite von 1,25 m sowie mit einer seitlichen Absicherung, etwa durch ein Geländer, erforderlich, um jederzeit eine gefahrlose Überquerung des Bachs als Zugang zum Wohngrundstück zu gewährleisten.“

OVG Niedersachsen: 9 LA 157/11


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