(IP) Wie ersparte Aufwendungen im Rahmen einer Großen Kündigungsvergütung darzulegen sind, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.

2. Die schlüssige Darlegung der großen Kündigungsvergütung nach § 649 BGB bzw. § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. setzt nicht voraus, dass der Werkunternehmer Angaben zu seinem anderweitigen Erwerb macht.

3. Allerdings muss der Unternehmer angeben, welche Aufwendungen er aufgrund der Kündigung erspart hat. Hätte der Unternehmer Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben, liegt seine Ersparnis in deren Vergütung, soweit er sie aufgrund der Kündigung nicht zahlen muss. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Nachunternehmer beauftragt, kann er deren hypothetische Vergütungen anhand eines angenommenen Generalunternehmerzuschlags ermitteln, sofern seine Abrechnung aufgrund der Aufgliederung der Gesamtvergütung in Einzelleistungen im Endergebnis einen hinreichenden Detaillierungsgrad erreicht, sodass der Besteller sie überprüfen kann.“

Die Klägerin war ein Bauunternehmen, die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks. Die Beklagte hatte die Klägerin beauftragt, ein auf dem Grundstück stehendes "ehemaliges Kulturhaus" in ein "multifunktionales Zentrum" und ein anderes Gebäude zu einem "Gästehaus-Beherbergungsbetrieb" umzubauen und zu sanieren. Die Klägerin verpflichtete sich zu einer "schlüsselfertigen Herstellung" für die Bauleistungen. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von brutto ca. 3.250.000,- Euro. Zugleich hielten die Parteien fest, dass dieser Preis das Budget der Beklagten von 2.600.000,- Euro netto überschreite, weshalb einzelne Gewerke nur "dem Grunde nach" beauftragt seien.

Die Klägerin wollte die Bauleistungen nicht mit dem eigenen Betrieb erbringen, sondern vollständig an Nachunternehmer weitervergeben. Darauf hatte die Klägerin nur Abriss- und Rückbauarbeiten erbracht, deren Vergütung sich aus Sicht der Klägerin auf nicht mehr als rund 50.000,- Euro netto belief. Im Anschluss forderte die Klägerin die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von ca. 3.500.000,- Euro auf.

Als Konsequenz erklärte die Beklagte der Klägerin die außerordentliche Kündigung des Bauvertrags mit sofortiger Wirkung.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 21 U 140/17

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