(IP) Hinsichtlich der Erteilung von Zwischenverfügung und Auflassungsvormerkung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Der Formvorschrift des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht genügt, wenn der Gläubiger des Auflassungsanspruchs allein das rechtskräftige Urteil gegen den Schuldner auf Erteilung und Entgegennahme der Auflassungserklärung beim Grundbuchamt vorlegt, selbst wenn der Schuldner nach dem Vertrag die Vollmacht hatte, auch für den Gläubiger die Auflassung zu erklären.

2. Hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, obwohl das benannte Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft behebbar ist, und wird das Hindernis binnen der gesetzten Frist beseitigt, so gilt der Antrag erst mit der Beseitigung des Hindernisses als neu gestellt.“

Im Grundbuch war eine GmbH als Eigentümerin von Wohnungseigentum eingetragen. Darüber schloss sie mit dem Beteiligten einen Kaufvertrag. Dort war u.a. geregelt: „Der Käufer erteilt dem Verkäufer, seinen vertretungsberechtigten Organen und den von ihm Unterbevollmächtigten unter Befreiung von allen gesetzlichen Beschränkungen und über den Tod hinaus Vollmacht:

1. Die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen und alle zweckmäßigen Erklärungen und Anträge zu deren Vollzug abzugeben und entgegenzunehmen …“

Das vom Beteiligten darauf angerufene Landgericht erließ gegen die GmbH ein Endurteil mit folgendem Tenor: Die Beklagte wurde verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten Bankbürgschaft die Auflassung zur Kaufvertragsurkunde des Notars zu erteilen und entgegenzunehmen und den Notar anzuweisen, die Umschreibung des mit seiner Urkunde vom Kläger erworbenen Eigentums im Grundbuch an der durch die Vormerkung gesicherten Rangstelle zu beantragen, Zug um Zug gegen Löschung der dort eingetragenen Vormerkung.

Das Grundbuchamt beanstandete darauf mit Zwischenverfügung als Eintragungshindernis, dass das Urteil nur die Willenserklärung des Verkäufers ersetze und dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit nur dadurch genügt würde, dass der Beteiligte die Auflassungserklärung unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils vor dem Notar abgäbe.

OLG München, Az.: 34 Wx 22/17

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