(IP) Hinsichtlich Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers über Innenprovision bei Vermittlung einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„a) Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.

b) Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.“

Der Kläger machte Ansprüche im Zusammenhang einer Anlageberatung bei Zwangsversteigerung geltend. Er hatte auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Vertriebsmitarbeiters eine Eigentumswohnung für ca. 50.000,- Euro erworben, die er nach entsprechender Beratung des Vertriebsmitarbeiters vollständig fremdfinanzierte. Nachdem die Mieteinnahmen nicht die prognostizierte Höhe erreichten, geriet der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand. Darauf kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die daraufhin eingeleitete Zwangsversteigerung erbrachte lediglich einen Erlös von 7.000,- €.

Darauf forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung der eigenen Schadensersatzpflicht hinsichtlich Vermittlung der bewussten Wohnung auf, was er unter anderem so begründete:

"Darüber hinaus konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Sie ... vom Verkäufer eine Innenprovision erhalten haben, die bei etwa 15 % des Kaufpreises lag. Auch auf diese Innenprovision wurde nicht hingewiesen. Hätte mein Auftraggeber gewusst, dass der Kaufpreis eine Innenprovision von rund 7.500 EUR enthielt und somit die Immobilie an sich nur 41.000,- EUR wert war, anstatt der bezahlten 48.500,00 EUR, hätte er die Wohnung ebenfalls nicht gekauft."

Den nach der Verwertung der Sicherheiten verbliebenen Schaden, den der Kläger mit gut 67.000,- EUR beziffert, verlangt er von der Beklagten ersetzt. Er begehrt zudem die Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung.

Der Kläger behauptete, der für die Beklagte tätige Vertriebsmitarbeiter habe mehrere unzutreffende Angaben, wie über die anstehenden Provisionszahlungen hinsichtlich das Anlageobjektes gemacht und damit seine Aufklärungspflichten verletzt.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: III ZR 308/15

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