(IP) Zur Einordnung einer Aufdach-Solaranlange an einem zwangsversteigerten Gebäude hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Leitsatz entschieden.

„Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.“

Die Parteien stritten um das Eigentum an einer auf dem Dach eines vom Beklagten in der Zwangsversteigerung erworbenen Gebäudes montierten Photovoltaikanlage. Zuvor hatten Eheleute mit der Klägerin ein Darlehen über nominell ca. 50.000,- € zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage vereinbart, die mit einer Spitzenleistung von ca. 9,2 Kilowatt auf dem Dach des Hauses, das im alleinigen Eigentum von A. Z. stand, errichtet werden sollte.

Der schriftliche Darlehensvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen: „Die unter Ziffer 4. dieses Vertrages näher bezeichnete Photovoltaikanlage (Sicherungsgut) übereignet der Darlehensnehmer der X Bank zur Sicherung der Ansprüche aus diesem Kreditvertrag.

(2) Soweit der Darlehensnehmer Eigentum oder Miteigentum an dem Sicherungsgut hat oder dieses künftig erwirbt, überträgt er der X Bank das Eigentum oder Miteigentum. Soweit der Darlehensnehmer Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) an dem von seinen Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sicherungsgut hat, überträgt er hiermit der X Bank diese Anwartschaftsrechte. ...

(8) (...) Bei Hausverkauf oder Versteigerung bleibt das Sicherungsgut Eigentum der X Bank. Der Darlehensnehmer muss in diesem Falle vorher die X Bank und den Käufer darüber informieren, ansonsten ist er schadenersatzpflichtig.“

Die Photovoltaikanlage wurde mit den darlehensweise zur Verfügung gestellten Mitteln der Klägerin bezahlt und auf dem Dach des Gebäudes errichtet. Der produzierte Strom wurde ausschließlich ins öffentliche Stromnetz eingespeist.

Zugunsten der Klägerin erfolgte die Eintragung einer auf dem Grundstück lastenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht einer Photovoltaikanlage) im Grundbuch.

Auf Betreiben eines Grundschuldgläubigers wurde das Grundstück dann in Folge mehrfach zwangsversteigert, ohne dass die Klägerin zum Schluss davon Kenntnis erlangt hätte. Das Grundstück wurde dann dem Beklagten zugeschlagen. Die Klägerin meint, die Aufdach-Photovoltaikanlage sei weder Bestandteil noch Zubehör der Immobilie, die Wohnzwecken diene, und sei deshalb von der Beschlagnahme des Grundstücks nicht erfasst gewesen.

OLG Nürnberg, Az.: 14 U 1168/15

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