(IP) Hinsichtlich Zwangsversteigerung aus dinglichem Arrest zum Zwecke der Rückgewinnung betrügerisch erworbenen Eigentums hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden.

„Eine Aufrechterhaltung der Maßnahme des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ist dann nicht mehr verhältnismäßig (§ 111b Abs. 2 Halbsatz 2 StPO), wenn sie über einen derartigen Zeitraum erfolgt ist, dass es dem Verletzten zugemutet werden konnte, innerhalb des abgelaufenen Zeitraumes eigene Sicherungsmaßnahmen außerhalb des Strafrechts zu ergreifen, etwa durch Beantragung eines zivilprozessualen dinglichen Arrestes.“

Das Amtsgericht hatte wegen des Verdachts des Betruges den dinglichen Arrest in Höhe von knapp 300.000,- Euro in das private Vermögen eines Angeklagten angeordnet und u.a. die Zwangsversteigerung seines Grundstücks verfügt. Die große Strafkammer hatte darauf die Zwangsvollstreckung der Geschädigten in die durch dinglichen Arrest gesicherten Vermögenswerte des Angeklagten zugelassen.

Der Geschädigte klagte dagegen und bekam vom Oberlandesgericht Recht.

„Zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe kann ein dinglicher Arrest dann angeordnet werden, wenn ohne die Sicherungsmaßnahme die Gefahr besteht, dass die Geschädigten ihre Ersatzansprüche nicht mehr durchsetzen können ... Zudem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein, was aus § 111b Abs. 2, Halbsatz 2 StPO folgt.

Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Anordnung des dinglichen Arrests ... vor, im Zeitpunkt der Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes durch die 5. große Strafkammer mehrere Jahre später, lagen sie indes nicht mehr vor.“

Brandenburgisches OLG, Az.: 1 Ws 165/16

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