(ip/pp) Zur inhaltlichen Abgrenzung der Schlussrechnung von der Abschlagsrechnung hat das Oberlandesgericht Celle jetzt entschieden. Der Kläger des betreffenden Falls macht eine der Beklagten in Rechnung gestellte Honorarabschlagsforderung in Höhe von knapp 120.000,- Euro für erbrachte Architektenleistungen bei der Genehmigungsplanung des Um- und Neubaus eines Einkaufszentrums geltend. Die Beklagte meint, der Anspruch sei mangels prüffähiger Schlussrechnung und fehlender Abnahmefähigkeit des Architektenwerks nicht fällig; außerdem macht sie Minderungsansprüche wegen fehlerhafter Planungsleistungen geltend und beruft sich auf Schadensersatzansprüche aus vom Kläger verschuldeter Verzögerung im Bauablauf. Wegen der Verzögerungsschäden hat sie im ersten Rechtszug in Höhe der Klageforderung die Hilfsaufrechnung erklärt und hinsichtlich des überschießenden Betrages von knapp 250.000,- Euro Widerklage erhoben; die Hilfsaufrechnung hat sie später in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen. Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von ca. 120.000,- Euro nebst Verzugszinsen verurteilt; die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe wegen der aufgrund des wirksam zustande gekommenen schriftlichen Architektenvertrages erbrachten Architektenleistungen fälliger Vergütungsanspruch zu. Der betreffenden Rechnung sei entgegen ihrer Bezeichnung als "vorläufige Honorarrechnung" eine abschließende Abrechnung aller erbrachten Leistungen. Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers noch im Rechtsstreit von einer "Abschlagsrechnung" gesprochen habe, beruhe dies ersichtlich auf einem Missverständnis. Der Kläger habe die ihm vertraglich obliegenden Architektenleistungen auch im Großen und Ganzen vertragsgemäß erbracht, sodass diese von der Beklagten hätten gebilligt werden können. Etwaige Mängel der Architektenleistungen stünden einer Fälligkeit der Vergütungsforderung hier nicht entgegen, weil die Beklagte von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht und das Bauvorhaben inzwischen nahezu fertig gestellt habe, sodass von einer zumindest schlüssigen Abnahme der Architektenleistungen des Klägers auszugehen sei. Im Übrigen verlange die Beklagte ohnehin keine Vertragserfüllung mehr, sondern nur noch Schadensersatz, wie sich aus der Hilfsaufrechnung und Widerklage ergebe.

Im Leitsatz fasste das OLG zusammen:

“1. Die zweimonatige Rügefrist gegenüber nicht prüfbaren Rechnungen gilt auch für Abschlagsrechnungen.

2. Für die Abgrenzung einer Schlussrechnung von einer Abschlagsrechnung ist maßgebend, ob sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass der Auftragnehmer die Forderung noch nicht abschließend geltend machen wollte.

3. Ein Architekt, der die für die Schlussabrechnung maßgebliche Kostenermittlung, die er selbst nicht erstellen kann, abwarten will, kann trotz Kündigung des Architektenvertrages auf der Basis der letzten vorliegenden eigenen Kostenermittlung weiterhin eine Abschlagszahlung geltend machen.”

OLG Celle, Az.: 14 U 111/08