(ip/pp) Die Frage, inwieweit nach HOAI Aufwandsentschädigung für nicht beauftrage Leistungen honoriert werden müssen, war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Dresdner Oberlandesgerichts (OLG). Im konkreten Fall war eine vom Kläger geplante Anlage betreffend der Kanalnetze mehrerer Gemeinden in Sachsen nicht in das Finanzierungsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommen worden.Die beklagten Gemeinden hatten darauf zwar einen Betrag von 30.000,- DM zzgl. Mehrwertsteuer an den Kläger bezahlt. Worauf aber eigentlich gezahlt worden, ist zwischen den Parteien strittig: Der Kläger begehrte mehr an Ingenieurhonorar aufgrund der Mindestsatzunterschreitung der HOAI-Mindestsätze, die Gemeinden verweigerten dies. So gelangte das Verfahren bis vor das Oberlandesgericht, das zugunsten der Gemeinden entschied:

“Eine Aufwandsentschädigung dafür, dass eine Beauftragung mit Ingenieurleistungen nicht erfolgt, ist kein Fall der Mindestsatzunterschreitung der HOAI-Mindestsätze.”

OLG Dresden, Az.: 9 U 2062/05