(ip/pp) Das Architekten auf drohende Baukostenüberschreitung hinweisen sollten, erscheint zwangsläufig. Doch wer trägt im streng juristischen Sinn hier die Beweislast – das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem eindeutigen Urteil hier den betreffenden Architekten aus der unmittelbaren Pflicht genommen.

Im konkreten Fall hatten sich Architekt und Bauherr eines Verwaltungsbaues wechselseitig auf ausstehendes Architektenhonorar bzw. wegen Schadensersatzes wegen Baukostenüberschreitung verklagt. Ein im Auftrag realisiertes Bauvorhaben war im Umfang stetig gewachsen – und als zum Schluss noch mündlich der Auftrag zur Realisierung einer Freianlage erteilt wurde, war zwangsläufig zugleich der Anstieg der betreffenden Kosten erheblich. Da stellte der Bauherr seine Zahlungen an den Architekten ein und verwies darauf, dass dieser deutlich hätten warnen müssen.

Dem widersprachen die Koblenzer Richter und fassten im Leitsatz zusammen:

"1. Der Architekt hat keine Warnpflicht, wenn sich die Erhöhung der Baukosten aus Sonderwünschen des Bauherrn und den Gesamtumständen ergibt und das für den Bauherrn ohne Weiteres einsehbar ist.

2. Für den Bauherrn streitet auch nicht die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens.

3. Die objektive Honorarzonenbestimmung orientiert sich an den Planungsanforderungen des realisierten Vertragsgegenstandes."

OLG Koblenz, Az.: 6 U 994/05