(ip/pp) Hinsichtlich der Haftungsbegrenzung bei beschränkter Beauftragung von Architekten und Ingenieuren hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Urteil zu entscheiden.

Die Klägerin des Falls hatte den Beklagten durch einen Architekten- und Ingenieurvertrag mit der Planung der Sanitärinstallation für eine Markthalle beauftragt. Vier Jahre nach Inbetriebnahme dieses Objektes traten Undichtigkeiten der Kaltwasserleitungen auf. Die Auftraggeberin der Klägerin verlangte von dieser die Beseitigung der Mängel. Die Kosten der von ihr selbst durchgeführten Arbeiten machte die Klägerin mit der Klage gegen den Beklagten geltend, da seine Planung fehlerhaft gewesen sei: Er habe die Querschnitte der Leitungen und die Fließgeschwindigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Sie war der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf seinen Planungsfehler selbst aufmerksam zu machen. Der Beklagte berief sich auf Verjährung und widersprach inhaltlich, da er die bewusste Leistung nicht selbst ausgeführt habe.

Das OLG fasst im Leitsatz zusammen: “Ein Architekt haftet nicht als Sachwalter wegen fehlender Aufklärung über eigene Planungsmängel, wenn ihm mangels Beauftragung der Leistungsphasen 6 - 9 die Durchführung der Leistungen nicht oblag, er an den Mängelbegehungen nicht teilgenommen hatte und die Bauausführung teilweise von seiner Planung abweicht.”

OLG Brandenburg, Az.: 11 U 101/07