(ip/pp) Hinsichtlich der Überwachungspflicht des Architekten auch bei einfachsten Arbeiten hatte das Oberlandesgericht (OLG) Rostockjetzt zu entscheiden. Die Kläger begehren Schadenersatz vom Beklagten wegen Verletzung der Vertragspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag. Danach sollte der Beklagte als Architekt für das Bauvorhaben der Kläger die Ausführungsplanung, Objektüberwachung und Objektbetreuung gemäß den Leistungsphasen 1-9 der HOAI übernehmen. Wegen einer Vielzahl von Mängeln hatten die Kläger zudem ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt. Die erstinstanzlich geltend gemachten Schadenersatzansprüche setzten sich gemäß dem selbständigen Beweisverfahren u. a. aus folgenden Positionen zusammen:

1. Die Schalldämmung zwischen den Geschossen des Wohn- und Geschäftshauses sei unzureichend.
2. Die oberen Fensterflügel ließen sich nicht zum Putzen in der üblichen Weise öffnen.
3. Der Nordgiebel im Bereich des Bades im Dachgeschoss sei nicht ausreichend steif.
4. Der Putz im Treppenhaus weise starke Unebenheiten auf.
5. Der Fußboden im Altbau 2. OG sei mangelhaft verlegt worden.

7. Die Terrassenkonstruktion für die Wohnung Altbauteil sei nicht fach- und sachgerecht.
8. Die Baumaterialien wiesen Rissbildungen auf.
9. Der Anstrich im Eingang sei erheblich abgeblättert.

Des Weiteren haben die Kläger einen Betrag von 24 100,- Euro unter Bezugnahme auf das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten geltend gemacht. Hierbei geht es um Frei- und Wiedereinzugskosten sowie Hotelkosten von Mietern. Des Weiteren haben die Kläger noch Mietausfallkosten über ca. 3 100,- Euro geltend gemacht, für den Fall, dass zur Sanierung die Räume freigezogen werden müssten.

Im Leitsatz widersprach das OLG der Klage im entscheidenden Punkt, der generellen Überwachungspflicht nämlich:

“Die Überwachungspflicht des Architekten umfasst nicht auch einfachste handwerkliche Tätigkeiten; diese fallen vielmehr direkt in die Sphäre des Bauunternehmers.”

OLG Rostock, Az.: 4 U 27/06