Im konkreten Fall ging es um die Errichtung eines Baustoffwerkes für Betonsteine – bei der der beklagte Architekt in Projektgemeinschaft mit einem Architekturbüro die Grundleistungen der Objekt- und Tragwerksplanung übernommen - und dabei in Folge aus Kostengründen auf eine ursprünglich geforderte ausführliche Bodenuntersuchung verzichtet hatte. Kurze Zeit nach Baubeginn stellte sich im konkreten Fall aber heraus, dass beim Projekt weit größere Grundwassermengen anfielen als angenommen. Und so führten erneute Baugrunduntersuchungen durch zwei Bohrungen mit Bohrtiefe von 11 m in der Folgezeit zur Errichtung etlicher Tiefbrunnen, um das Grundwasser abzusenken – und zu weiteren Gründungsarbeiten. Es entstanden u. a. wegen zusätzlicher Wasserhaltungskosten und Bauzeitverzögerung 1.27 Mio. DM Mehrkosten, die auf den Architekten zurückfielen. Das OLG bestätigte die betreffende Klage und fasste das Ganze im Leitsatz zusammen: „Gibt der Architekt dem Bodengutachter weder die tatsächliche Gründungstiefe der Baugruben noch die Notwendigkeit der Errichtung von Maschinenfundamenten und deren dynamische Belastung bekannt und entsteht hierdurch aufgrund des von falschen Tatsachen ausgehenden Bodengutachtens ein Schaden, so haftet der Architekt hierfür.“