(IP) Mit den formalen Rahmenbedingungen der Berufsbezeichnung "Architekt" beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. „Die Beklagte hat den Vertrag ... gekündigt. Hierzu war sie ... aus wichtigem Grund berechtigt, weil der Kläger sie vor Abschluss des Vertrages nicht darüber aufgeklärt hatte, dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, der den Titel "Architekt" führen darf. Ein Auftragnehmer, der nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" nicht befugt ist, muss dies dem künftigen Bauherrn grundsätzlich schon bei den Vertragsverhandlungen, die der Beauftragung mit den Architektenleistungen vorausgehen, offenbaren und dessen Entscheidung abwarten, ob unter diesen Umständen der Vertrag abgeschlossen werden soll.“

„Die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung hierüber berechtigt den Auftraggeber zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und begründet darüber hinaus Schadensersatzansprüche ... wegen der Verletzung von Pflichten bei der Anbahnung des Vertrages“.

Der Kläger hatte von der Beklagten Honorar nach HOAI beansprucht. Die Beklagte hatte ihn mit Planungsleistungen beauftragt, zwecks Neubaus eines Wohnhauses mit Tierarztpraxis, Garage und Geräteraum - mit u. a. Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8. Der Kläger war von Beruf Dipl.-Ing. und Innenarchitekt, führte aber sowohl im Vertrag als auch in den von ihm gefertigten Bauantragsunterlagen den Titel "Architekt". Nach ersten Leistungen seinerseits hatten die Beklagten den Vertrag gekündigt – mit der Begründung, er sei für die Bauleistung nicht qualifiziert und führe den bewussten Titel unrechtmäßig. Das OLG gab ihnen Recht.

OLG Oldenburg, Az.: 3 U 71/13

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