(ip/pp) Ob Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung immer als notwendige Kosten gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig sind, war Gegenstand eines aktuellen Entscheids des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Gläubiger des betreffenden Falls hatte wegen einer Forderung von insgesamt ca. 80.000,- Euro einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin erwirkt, mit dem deren angebliche Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen gegen den Drittschuldner, einen Notar, gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Nachdem der Drittschuldner die Erklärungen gemäß § 840 Abs. 1 ZPO nicht fristgerecht abgegeben hatte, wurde er gemahnt. Mit Schreiben teilte dieser dann mit, dass die Forderungen „nicht als begründet anerkannt“ würden. Daraufhin beauftragte der Gläubiger seine Rechtsanwälte, die Ansprüche einzuklagen. Nachdem der Drittschuldner anschließend eine Bezahlung in Aussicht gestellt hatte, wurde zunächst von einer Klageerhebung abgesehen. Nach erfolgter Zahlung der gepfändeten Forderungen wurde das Klageverfahren nicht mehr durchgeführt.

Der Gläubiger beantragte darauf, die ihm durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten in Höhe von ca. 2.000,- Euro gemäß § 788 ZPO gegen die Schuldnerin festzusetzen. Er hat für das Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr und für die Vorbereitung der Klage eine Verfahrensgebühr angesetzt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des weitergehenden Antrags, die von der Schuldnerin an den Gläubiger nach § 788 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Vollstreckungskosten auf 1.547,- Euro zzgl. Zinsen festgesetzt. Dagegen wandte sich die Schuldnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie erstrebte weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags.

Der BGH entschied:

a) Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141).

b) Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt.

c) Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig.

BGH, Az.: VII ZB 79/09