(ip/pp) Zum Thema „anwaltliche Fehlberatung" und deren Fakturierung bzw. die Verantwortlichkeit des betreffenden Anwalts hierbei hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil geäußert. In ihrem Leitsatz stellen die Richter fest:

„Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen."

Im konkreten Fall war es um die Verlängerungsoptionen eines Mietvertrages über eine Spielhalle gegangen. Die Bundesrichter stellten fest, der hätte in der bewussten Angelegenheit „genauer darlegen müssen, weshalb er vom Vertragsschluss abrate. Der Schaden sei ihm zuzurechnen, obwohl sich die Klägerin ohne weitere Rücksprache über seine Empfehlung hinweggesetzt habe."

BGH, Az.: IX ZR 149/04