(ip/pp) Ob und in welchem Umfang Banken Anlegeempfehlungen kritisch überprüfen müssen, war erneut Gegenstand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren seit 1980 Stammkunden der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank. Bei dieser hatte sich die Klägerin von einem Mitarbeiter über eine Kapitalanlage beraten lassen - der Inhalt des Beratungsgesprächs war jedoch strittig. Auf Empfehlung des Mitarbeiters erwarb die Klägerin danach eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.

Dem bewussten Beratungsgespräch lag nur ein Verkaufsprospekt zugrunde. Zugegebenermaßen nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine als "Prospekt-Check" bezeichnete Veröffentlichung eines Brancheninformationsdienstes, in der es u. a. betreffend der bewussten Kapitalanlage heißt:

"Der Prospekt enthält nicht sämtliche Informationen, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung - und somit für eine Kapitalanlageentscheidung - erforderlich sind. Außerdem werden uns Anleger durch den gewählten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet".

Die neu abgeschlossene Immobilienfondsbeteiligung erwies sich in der Folge als unrentabel. Unter Berufung auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung, insbesondere über die unterlassene Aufklärung über im Einzelnen vorgetragene Prospektmängel, nahm die Klägerin die Bank auf Rückzahlung des Anlagebetrages nebst eines Agios von 5% in Höhe von insgesamt knapp 38.000,- Euro sowie eines entgangenen Gewinns in Höhe von ca. 19.000,- Euro in Anspruch.

Die Vorinstanz gab ihr echt, der BGH hielt sich den endgültigen Entscheid in dieser Angelegenheit jedoch offen und überwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Es könne noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ergebe sich eine Haftung der Beklagten allerdings nicht allein schon daraus, dass sie die Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage einem Dritten übertragen und die Klägerin nicht auf den negativen Bericht eines Brancheninformationsdienstes hingewiesen habe.

a) Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.

b) Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.

c) Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.

d) Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.

BGH, Az.: XI ZR 89/07