(IP) Hinsichtlich der gerichtlichen Berücksichtigung eines als ‚übergangen’ gerügten Tatbestandes im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert.

„Denn es reicht zur Annahme eines gemeinsamen Geschäftswillens nicht aus, dass eine Partei ihre Kalkulationsgrundlagen offenlegt und die andere Partei diese zur Kenntnis nimmt, und ist zudem grundsätzlich Sache der Parteien, sich gegen voraussehbare Störungen der Geschäftsgrundlage und die dadurch drohenden Nachteile abzusichern; für eine nachträgliche Berücksichtigung solcher Störungen ist regelmäßig kein Raum“.

Ein Beklagter hatte mit einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts versucht, eine drohende Zwangsvollstreckung und etwaige Zwangsversteigerung abzuwenden. Er hatte die Wirksamkeit einer Mahnung des Klägers wegen einer Zuvielforderung moniert und die nachträgliche Berücksichtigung solch einer Störung des gemeinsamen Geschäftswillens gefordert.

Das Gericht hatte dagegen entschieden, die Wirksamkeit einer Mahnung sei trotz einer Zuvielforderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben danach zu beurteilen, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss - und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit sei.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 201/15

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