(ip/pp) Um die Berechnung der Anfechtungsfristen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging es in einem aktuellen Streit vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger war Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts, des Schuldners. Er verlangte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Rückgewähr eines Betrages von gut 1.100,- Euro, den die Beklagte, Inhaberin eines Titels über einen weit höheren Betrag, im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben hat. Das Insolvenzverfahren war aufgrund eines Gläubigerantrags vom für den Wohnort des Schuldners zuständigen Insolvenzgericht Darmstadt eröffnet worden.

Bereits zuvor hatte ein anderer Gläubiger beim Insolvenzgericht Offenbach am Main, in dessen Bezirk der Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch seine Anwaltskanzlei betrieb, Insolvenzantrag gestellt. Darauf wies dies Gericht den Antragsteller auf das bei dem Insolvenzgericht Darmstadt laufende Eröffnungsverfahren hin und stellte einen Verweisungsantrag anheim. Auf Antrag des Gläubigers wurde das Verfahren ans Insolvenzgericht Darmstadt verwiesen. Nachdem er auf die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens hingewiesen worden war, erklärte der Gläubiger seinen Antrag für erledigt. Die Kosten des Eröffnungsverfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.

Die Parteien stritten darauf um die Frage, ob der erste Eröffnungsantrag oder aber der Folgeantrag für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich ist.

Der BGH entschied: „Ein im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann für die Berechnung der Anfechtungsfristen maßgeblich, wenn er nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für erledigt erklärt worden ist.“

BGH, Az.: IX ZR 145/08